Für Bauherren sind die Vorschriften entschärft worden. Das sorgt für Ärger. Von Bodenbelag bis Dachplatte – asbesthaltiges Material wurde in den Jahren 1950 bis 1993 in Millionen von Wohnhäusern verbaut. Wo renoviert oder umgebaut wird, können die giftigen Fasern freigesetzt und zum Krebsrisiko werden. Das sorgt für Diskussionen um den Referentenentwurf für die Novelle der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), den das Bundeskabinett am 21.8.2024 beschlossen hat. Die Novellierung sieht u. a, Neuregelungen im Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden vor. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des krebserregenden Baustoffs und asbesthaltigen Produkten in Deutschland ist seit dem 31.10.1993 verboten – doch der Stoff befindet sich noch in vielen älteren Gebäuden.
Neben Dachplatten, Fassadenplatten und Bodenbelägen (festgebundener Asbest) können auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze Asbest enthalten. Hier ist die Verwendung nicht gleich erkennbar. Wenn das Produkt beschädigt oder bearbeitet wird, gelangen die gefährlichen Fasern in die Luft. Produkte mit schwach gebundenem Asbest geben die Fasern allein durch den Alterungsprozess und bei Erschütterung ab. Laut Umweltbundesamt (UBA) beträgt der Asbestanteil bei schwach gebundenen Produkten meist mehr als 60 %, bei festgebundenen Asbestprodukten 10 bis 15 %. „Heute ist ein schwarzer Tag für den Arbeits- und den Umweltschutz“, sagte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) nach dem Kabinettsbeschluss. Statt Bauherren in die Verantwortung zu nehmen für Sanierungsprojekte, sollten nun die Baubetriebe allein sicherstellen, dass sie sich nicht einem erhöhten Gesundheitsrisiko aussetzen. „Offenkundig befürchtet die Bundesregierung, dass eine Einbeziehung der Bauherren in die Verantwortung für Asbest diese abhalten könnte, ihre Gebäude energetisch zu sanieren“, so Pakleppa.
Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde): Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über Grundkenntnisse zu Asbest verfügen – auch Fachkunde genannt. ZDB, HDB, IG Bau und BG Bau weisen darauf hin, dass die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wurde,
Prüfzwang: Personen, die bauliche Maßnahmen veranlassen, müssen zukünftig vor dem Beginn der Tätigkeit eine Untersuchung auf Asbest durchführen lassen, wenn der Baubeginn des Hauses vor dem 31.10.1993 lag. Dies gilt sowohl für Fachbetriebe als auch Privatpersonen, die selbst Renovierungsarbeiten in Ihrer Wohnung durchführen wollen.
Änderung der Risikoeinteilung: Statt Asbest in fest und schwach gebundenen Asbest zu unterteilen, soll zwischen niedrigem, mittlerem und hohem Expositionsrisiko unterschieden werden. Das Expositionsrisiko wird bei dieser Einteilung dann abhängig von der Faserfreisetzung sein, die bei den jeweiligen Tätigkeiten zu erwarten sind.
Strengere Anforderungen für Sanierungsunternehmen: Neben der verpflichtenden Messung auf Asbest am Arbeitsplatz werden die Regeln zu Schutzkleidung, Sachkundenachweisen, dem Umgang mit Asbest und der Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen weiter verschärft.