ROEX Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB / Stand 12/2024

  1. Auftragsgrundlagen (BGB / VdS)
    Für Aufträge aller Art im Schadenservice gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB (ABGB Austria) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T), insbesondere
    gilt die VdS 3151 als Regelwerk des Verbandes der Sachversicherer, mit Beauftragung als vereinbart, sowie zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden
    Unternehmens, soweit zusätzlich ausgehändigt. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten bei versicherten Schäden als Aufwendungen zur Schadenminderung, aufgrund
    ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur Wahrnehmung der gesetzlichen Rettungsobliegenheiten im Auftrag des Gebäude- und /oder Inventareigentümers zur Schadenminderung
    und Abwehr, als Dienste und somit analog als Dienstvertrag nach § 611 BGB und nicht als Werkvertrag § 631 BGB (ABGB § 1151 – Austria). Die Auswahl der für den Fall richtigen
    Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des beauftragten Unternehmens in der Qualifikation nach 1.9.12 dieses Leistungsverzeichnisses, welche
    auf Verlangen durch Ausweis nachzuweisen ist. Die geschulten Fachkräfte können die Registrierung zur laufenden Fortbildung nach den a.a.R.d.T. nachweisen.
  2. Widerspruchsrecht
    Die Vertragspartner stellen fest, dass es sich bei einem Auftrag dieser Art um eine Notfallversorgung zu einem Wasserschaden handelt, zu welcher der Fachbetrieb gerufen
    wurde, um Schadenminderung und ggf. spätere Schadenbeseitigung zu betreiben. Damit ist unter den Vertragsparteien unstrittig, dass es sich bei Leistungen aus diesem
    Vertrag um einen Dienstvertrag gemäß den Grundlagen des Punkt 1 dieser AGB handeln soll. Eindeutig und unter beiden Parteien unstrittig ist, dass es sich bei diesem
    Vertrag nicht um ein sogenanntes Haustürgeschäft nach BGB § 312g (Austria: Außergeschäftsraumvertrag im Sinne des § 3 Z 1 FAGG / Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz)
    handelt. Erfolgt vom Auftraggeber der Widerspruch zur Ausführung von Leistungen, wird der Fachbetrieb unmittelbar mit der Mitteilung seine Leistungen einstellen und
    diese nur bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs in Rechnung stellen.
  3. Hinweise zum Datenschutz / Datenschutz-Grundverordnung
    Die zum jeweiligen Schadenfall im dazugehörigen Vertrag und auf Nachfrage erhobenen Daten, unterliegen dem Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO 2018).
    Der im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer genannte Sanierungsfachbetrieb ist als juristische Person Verantwortlicher und zum Datenschutz nach Artikel 4, Ziffer 7 DS-GVO
    definiert. Im Vertrag wird vereinbart, dass die Daten zum Schadenfall Empfängern und Dritten zugehen, die sich als zuständiger Personenkreis definieren. Dieses sind in der Regel die zuständige
    Sachversicherung, Immobilienverwalter, Regulierer und Weisungsbeauftragte der betroffenen Person oder des Sachversicherers. Stellt sich zum Vertrag heraus, dass der genannte Sachversicherer
    nicht, oder nicht alleinig für den Schadenfall zuständig ist, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der Datenübertragung auf den richtigen oder zusätzlichen Sachversicherer zu. Der
    Auftraggeber als betroffene Person nach DS-GVO hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung bei Fehlerhaftigkeit. Diese Daten
    werden auf Verlangen des Auftraggebers an ihn übermittelt. Ebenso besteht für ihn das Recht, erteilte Einwilligungen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber hinaus kann die
    betroffene Person die Löschung der Daten gemäß Artikel 17 DS-GVO verlangen. Die Löschung gesetzlich aufzubewahrender Daten (z. B. Rechnungen) erfolgt nach Ablauf von 10 Jahren.
    Es gilt das Datum der letzten Rechnung als Fristbeginn. Bis zur Löschung bleibt die Vertraulichkeit der Daten bewahrt. Der Betroffene hat das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen
    Aufsichtsbehörde. Die Übertragung der Daten zum Schadenfall an Empfänger und Dritte erfolgt in verschlüsselter Form, wozu vom Verantwortlichen ein Auftragsverarbeiter genutzt
    wird, der die Nutzung dieser Dienstleistung ermöglicht. Liegt bei Empfängern und/oder Dritten keine Schnittstelle mit Verschlüsselung vor, oder ist diese nicht bekannt, stimmt der
    Auftraggeber als betroffene Person der unverschlüsselten Übertragung der Daten an diese zu.
  4. Mitteilung zu verdeckter Kontamination
    Das ausgebildete Fachpersonal ist auf die Erkennung und Sanierung von Gebäudekontamination nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach VdS
    3151 geschult. Augenscheinlich erkennbare Auswirkungen werden daher in der Erstversorgung von Schäden sofort behandelt, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden.
    Im Rahmen der Schadenaufnahme erfolgt bei Wasserschäden und eindringendem Wasser in Hohlräume hierzu die eingehende Beratung des Gebäudeeigentümers zu
    eventuell schwer erkennbaren Risiken. Der Eigentümer entscheidet hierbei im Rahmen der Beauftragung über mögliche Maßnahmen zur Erkennung verdeckt liegender
    Schäden. Untersuchungen für augenscheinlich nicht erkennbare Schäden sind bei ersatzpflichtigen Schäden in der Regel vom Eigentümer gesondert zu beauftragen
    und werden kostenseitig gesondert berechnet. Im Rahmen der schriftlichen Schadenaufnahme erfolgt hierzu eine genaue Beratung, die im Protokoll mit Unterzeichnung
    des Eigentümers festgehalten wird. Eine Haftung für Folgeschäden aus nicht erteilten Untersuchungsaufträgen nach der Beratung, wird folglich explizit ausgeschlossen.
  5. Regelung zum Zahlungsweg mit Sicherungsabtretung / Endfälligkeit
    Die Sicherungsabtretung gilt als vereinfachter Zahlungsweg und ist für Sie sehr komfortabel bei versicherten Schäden. Zur Sensibilisierung bitten wir darauf zu achten, dass der von Ihnen
    beauftragte Fachbetrieb nicht für Ihren Versicherungsschutz verantwortlich ist und auch nicht beruflich als Versicherungskaufmann bei Ihnen tätig ist. Zur Anhebung auf den Stand im
    Versicherungsrecht prüfen Sie daher selbst, oder mit Ihrem Versicherungsvermittler, ob der Versicherungsschutz für dieses Schadenereignis ausreichend ist und ob Selbstbeteiligungen
    oder Ausschlüsse vorliegen. Der Vorteil der Sicherungsabtretung liegt insbesondere darin, dass Sie sich selbst nicht um die Zahlung kümmern müssen. Zuzahlungen können entstehen,
    wenn Selbstbeteiligungen oder Risikoausschlüsse in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart wurden, oder wenn Teile des Schadens nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Sie können
    jedoch sicher sein, dass der Fachbetrieb alle Erfordernisse einleitet, damit Sie weiterhin gesund wohnen, da der Fachbetrieb für mangelfreie Werke einsteht. Gern beantwortet Ihnen der
    Einsatzleiter alle Ihre Fragen, soweit dieses in seiner Fachkompetenz liegt. Beachten Sie, dass im Falle der Sicherungsabtretung, nach Ablauf von 90 Tagen ab Rechnungsstellung die
    Fälligkeit entgültig für Sie als Auftraggeber entsteht, sofern Ihr Versicherer Leistungen nicht anerkennt, oder Leistungen nur anteilig ersetzt, da dieses auf mangelhaftem Versicherungsschutz
    beruht. Etwaige Verzögerungen bei Ihrem Sachversicherer können durch Überlastung entstehen, werden jedoch gesetzlich durch Verzinsung nach § 91 Versicherungsvertragsgesetz
    gesondert mit Ihrem Versicherer abgerechnet, worauf dieses verlängerte Zahlungsziel beruht.
  6. Hinweise zum Aufwendungsersatz bei versicherten Schäden und zu Beschädigungen
    Ob ein technischer Aufwand, der Kosten nach sich zieht, notwendig oder lediglich technisch nicht zu vermeiden war, kann rechtlich kaum unterschieden werden. Deswegen
    müssen gesetzlich alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer (oder dessen Vertreter und beauftrage Unternehmen- z.B. Hausverwaltungen, beauftragte Leckortungs-
    und Trocknungsunternehmen) für geboten halten durfte, vom Sachversicherer bei ersatzpflichtigen Schäden übernommen werden. Schäden, die in der Erstversorgung aus
    rein technischem Grund entstehen können, weil deren Maßnahmen geeignet sind, den Schaden zu mindern, müssen laut § 83 VVG (§ 63 VersVG-Austria) vom jeweiligen
    Versicherer übernommen werden. Hierzu gehören auch Trocknungsmaßnahmen und deren Vorbereitungen. Dieses kann, trotz aller Vorsicht, auch Beschädigungen an
    der Bausubstanz oder am Inventar verursachen. Da sich z.B. technisch eine Anbohrung von Leitungen nach Stand der Technik nicht grundsätzlich vermeiden lässt, können
    daraus resultierende Reparaturarbeiten zur schadenmindernden Erstversorgung gehören. Dieses betrifft zudem Leistungen aus Kontaminationsentfernung und aus
    Desinfektionsmaßnahmen, hierzu insbesondere Feuchteschäden durch austretendes Wasser, Ausbleichungen, aber auch aus Rückbaumaßnahmen. Alle Kosten, die aus
    derartigen Kollateralschäden resultieren, sind laut § 83 VVG (§ 63 VersVG-Austria) vom Versicherer zu erstatten (sogar wenn diese erfolglos bleiben). Der § 83 des VVG (§
    63 VersVG-Austria) beschreibt den Aufwendungsersatz im Absatz 1: „Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 (§ 62 VersVG-
    Austria), auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für
    die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen
    des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen“. Unsere Techniker sind
    auf diese gesetzlichen Grundlagen und deren Einhaltung geschult.
  7. Preisangaben & Fälligkeit
    Alle Preisangaben in diesem Leistungsverzeichnis gelten als typische Leistungen zur Schadenminderung und sind Festpreise für gewerbliche und private Kunden in Euro zuzüglich
    gesetzlicher Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Rechnungen zu Leistungen in der Erstversorgung von Schäden zur Schadenminderung gemäß § 82 VVG (§ 62
    VersVG-Austria) sind bei ersatzpflichtigen Schäden als Vorschuss gemäß § 83 VVG (§ 63 VersVG-Austria) zu leisten. Rechnungen zu Instandsetzungsleistungen sind bei ersatzpflichtigen
    Schäden gemäß § 106 VVG innerhalb 14 Tagen zahlbar. Bei nicht ersatzpflichtigen Schäden, sowie bei Zahlungswunsch ohne Sicherungsabtretung, gilt das in den Dokumenten definierte
    Zahlungsziel. Zu allen Pauschalleistungen gilt die Fälligkeit der Kosten mit Ingangsetzung, nicht mit Abschluss, der Maßnahme.
  8. Regelung zur Überlassung von Technik
    Verfahrensbedingt ist bei Gebäudeschäden die Überlassung von speziellen Geräten und Zubehör auf der Baustelle erforderlich, z.B. Trocknungstechnik. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf
    die Überwachungspflicht für das überlassene Gut hin. Der Auftraggeber haftet für die Fürsorge um das überlassene Gut, insbesondere gegen Diebstahl von der Baustelle. Gebäudenutzer
    und Verwalter sind auf diesen Sachverhalt vom Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
  9. Energie, eichrechtliche Vorschriften und Gültigkeit
    Zu allen bauseitigen Leistungen wird die Bereitstellung von Energie (Strom) und ggfs. Wasser vorausgesetzt. Energiekosten sind in den Leistungspreisen nicht enthalten.
    Energiekosten werden, soweit zur späteren Abrechnung erforderlich, mit eichgenau zählenden Energiezählern erfasst. Änderungen zu diesem Leistungsverzeichnis sind
    ausdrücklich vorbehalten. Weitere Leistungsverzeichnisse für andere Baugewerke, sowie für Sach- und Haftpflichtschäden sind verfügbar. Mit Inkrafttreten eines neueren
    Standes tritt dieses Leistungsverzeichnis außer Kraft, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mitteilung bedarf.
  10. Gerichtsstand und andere Bestimmungen
    Zu Auseinandersetzungen wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht am Sitz des Leistungsgebers bestimmt, soweit andere Bestimmungen diesem nicht entgegenstehen.
    Sollten vorherig aufgeführte Bestimmungen und Vertragspassagen unwirksam sein, vereinbaren die Parteien hierzu eine Bestimmung, die dem Sinn des Gewollten entspricht.